Wer als Unternehmen Zeitarbeitskräfte einsetzt, ist gut beraten, die rechtlichen Grundlagen zu kennen – nicht weil daraus eigene Pflichten in unüberschaubarem Umfang entstehen, sondern weil es Sicherheit in der Zusammenarbeit schafft.

Die Erlaubnis nach dem AÜG

Personaldienstleister benötigen für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung eine behördliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die regelmäßig überprüft wird. worKings verfügt über diese Erlaubnis und wickelt alle Einsätze entsprechend ab – das dürfen und sollten Einsatzunternehmen vor einer Zusammenarbeit auch erfragen.

Was im Überlassungsvertrag geregelt ist

Zwischen Personaldienstleister und Einsatzunternehmen wird ein Überlassungsvertrag geschlossen, der unter anderem Einsatzdauer, Tätigkeit und Vergütungsrahmen regelt. Die fachliche Weisungsbefugnis während des Einsatzes liegt beim Einsatzunternehmen, der Arbeitsvertrag und damit die arbeitgeberseitigen Pflichten bleiben beim Personaldienstleister.

Warum das für Unternehmen Sicherheit bedeutet

Eine AÜG-konforme Zusammenarbeit schützt Einsatzunternehmen vor Risiken, die bei informellen oder unklaren Konstruktionen entstehen können. Bei worKings erhalten Sie von Anfang an klar geregelte Vertragsverhältnisse, ohne dass Sie sich selbst in die Details des Überlassungsrechts einarbeiten müssen.