Eine der häufigsten Fragen rund um die Zeitarbeit: Gilt hier eine besondere, kürzere Kündigungsfrist? Die klare Antwort: Nein – es gelten die gleichen Grundsätze wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis.
Gleichbehandlung gilt auch bei Kündigungsfristen
Als Zeitarbeitskraft hast du Anspruch auf die gleichen Kündigungsfristen wie fest angestellte Mitarbeitende – unabhängig davon, dass dein Arbeitgeber worKings ist und nicht der Einsatzbetrieb. Es gibt keine pauschale „Zeitarbeits-Sonderfrist“.
Wo deine konkrete Frist steht
Die genaue Kündigungsfrist ergibt sich aus deinem individuellen Arbeitsvertrag und den gesetzlichen Mindestfristen – unter anderem abhängig von deiner Betriebszugehörigkeit. Dein persönlicher Ansprechpartner bei worKings erklärt dir die für dich geltende Frist gerne konkret, statt dich mit allgemeinen Angaben allein zu lassen.
Während der Probezeit
In der vereinbarten Probezeit gelten in der Regel kürzere Fristen als danach – auch das steht transparent in deinem Arbeitsvertrag. Lies ihn im Zweifel genau, oder frag einfach nach.